Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 18 Entstehen des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/18#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/18#abs-2 (2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 18 EZulV →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 9.11Zitiert von 12
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 9/11Anspruch auf Wechselschichtzulage; Berechnung des Nachtschichtpensums
- OVG Niedersachsen, 09.11.2010 – 5 LC 451/08
- OVG Niedersachsen, 09.11.2010 – 5 LC 450/08
- VG Hannover, 21.03.2019 – 13 A 8384/17
- VG Lüneburg, 20.12.2016 – 8 A 30/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Stade, 01.06.2023 – 3 A 2195/18Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2022 – 1 K 1950/18
- VG Düsseldorf, 30.01.2015 – 13 K 570/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.